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Geltungsbereich
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Zugriffsdaten/ Server-Logfiles
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Umgang mit personenbezogenen Daten
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Kontaktaufnahme
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etracker
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Widerruf, Änderungen, Berichtigungen und Aktualisierungen
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Erstellt mit Datenschutz-Generator.de von RA Dr. Thomas Schwenke
Geschäftsbedingungen der Firma Knehr-Technik UG (haftungsbeschränkt)
§ 1 Geltungsbereich, Abwehrklausel
(1) Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit diesen Vertragspartnern.
(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen sowie unsere Einkäufe ausschließlich. Sie werden durch Auftragserteilung, Auftragsbestätigung oder Annahme unserer Lieferungen und Leistungen anerkannt.
(3) Von unseren Geschäftsbedingungen inhaltlich abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners sind nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir erkennen sie ausdrücklich an.
§ 2 Angebote, Vertragsannahme, Vertragsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind unverbindlich, soweit sie keine gegenteiligen Erklärungen enthalten. Bestellungen bzw. Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie von uns bestätigt wurden. Uns erteilte Angebote können wir innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen sind im Vertrag schriftlich zu treffen. Dies gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages. Mündliche Nebenabreden werden im Zeitpunkt des Vertragschlusses nicht getroffen.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern und sonstigen Gegenständen und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Einwilligung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise, Preisänderungen, Verpackung
(1) Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den bei uns üblichen am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preisen berechnet. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ einschließlich Standard-Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in der Rechnung in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe gesondert ausgewiesen und belastet.
(2) Treten nach Angebotsabgabe oder nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen bei den Produktbeschaffungs-Kosten ein, sind wir bzw. unser Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Preisanpassung unter Beachtung der Änderung der Preisfaktoren zu verlangen, wenn Lieferungen länger als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen.
§ 4 Lieferzeit, Teilleistungen, Abrufaufträge
(1) Ohne ausdrückliche Vereinbarung eines verbindlichen Termins gelten Herstellungs- bzw. Lieferzeiten nur als annähernd vereinbart. Der Beginn des Fristlaufs setzt in jedem Falle die Abklärung aller vorgängigen technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Des weiteren ist für unsere Lieferungsverpflichtung die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen unseres Vertragspartners Voraussetzung.
(2) Bei Vorliegen höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, sind wir berechtigt, die Lieferung und Fertigstellung um die Verhinderungsdauer hinauszuschieben ungeachtet des Umstands, wo die Hindernisse eingetreten sind. Derartige, eine Lieferfrist verlängernde Umstände sind unter anderem: Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete behördliche Eingriffe im In- und Ausland sowie Energieausfall, unverschuldete Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien oder Handelswaren, weiter unverschuldete Betriebsstörungen und Betriebseinschränkungen, auch in Zulieferbetrieben. Des weiteren verlängert sich die Liefer- und Fertigstellungsfrist ohne besondere Vereinbarung um einen angemessenen Zeitraum bei Vertragsänderungen, wenn diese die ursprüngliche Lieferfrist beeinträchtigen. Wir sind verpflichtet, unserem Vertragspartner den Eintritt eines solchen Ereignisses und, sobald dies absehbar ist, die voraussichtliche Dauer einer daraus folgenden Leistungsverhinderung mitzuteilen. Auf Verlangen zahlen wir unserem Vertragspartner uns etwa gewährte Anzahlungen für die Dauer unserer Leistungsverhinderung zurück.
(3) Wird durch unverschuldete Hindernisse oder durch höhere Gewalt unsere Leistung auf Dauer unmöglich, werden wir von unserer Lieferungsverpflichtung frei. Unser Vertragspartner ist bei Eintritt derartiger Umstände berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Erfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unseren leitenden Angestellten würde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
(4) Wir sind zur Erfüllung unserer Vertragspflichten auch in Teilleistungen berechtigt. Soweit wir Gegenstände unseres Vertragspartners auf Lager nehmen, sind diese spätestens 12 Monate nach dem letzten Vertragsabschluß mit unserem Vertragspartner auf Anforderung bei uns abzuholen.
(5) Die Anlieferung von zu bearbeitenden Sachen durch unseren Vertragspartner hat für uns kostenfrei sowie unfoliert und für den Gabelstaplerbetrieb geeignet zu erfolgen. Soweit die Anlieferung unseres Vertragspartners diese Voraussetzungen nicht erfüllt, berechnen wir dem Vertragspartner den für die Bewirkung des in Satz 1 beschriebenen Zustands erforderlichen Mehraufwand.
§ 5 Versand, Versicherung, Gefahrübergang
(1) Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Bahn, Post, Spedition oder eigene Versandeinrichtungen. Transportkosten, Zölle, Mautgebühren und sämtliche auf der Sendung lastenden Transportspesen hat unser Vertragspartner zu tragen.
(2) Auf Verlangen unseres Vertragspartners werden wir für Lieferungen eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt unser Vertragspartner. Im übrigen sind wir zum Abschluss einer Transportversicherung nicht verpflichtet.
(3) Die Ware reist in jedem Falle auf Gefahr unseres Vertragspartners. Dies gilt stets auch bei Franko-, FOB-, CIF-, FCA- oder CIP-Geschäften nach Incoterms 2000. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Abnahme oder Absendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner über.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch nach Vertragsschluss entstandener, Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Als Bezahlung gilt der Eingang des Rechnungsbetrages auf einem unserer Konten. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt, unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte in diesen Fällen.
(2) Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware als Kreditunterlage zu verwenden, namentlich sie zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übereignen. Von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns unser Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu informieren. Soweit der Dritte außer Stande ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines Freigabeverlangens zu erstatten, haftet hierfür unser Vertragspartner.
(3) Soweit unser Vertragspartner die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehen, in Höhe unseres Rechnungsendbetrages und unserer Nebenforderungen ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt unser Vertragspartner auch nach der Abtretung bis auf Widerruf unsererseits ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen und von unserem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen, so lange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, sich nicht in Verzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt einer dieser Umstände vor, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben sowie uns alle zum Einzug erforderlichen Informationen zu erteilen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Unser Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt, soweit seine Abnehmer die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben. Verkauft unser Vertragspartner uns abgetretene Forderungen im Rahmen echten Factorings, tritt er uns in Höhe unserer Forderungen bereits jetzt seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Ankauf von Weiterveräußerungsforderungen ab, soweit sie die von uns gelieferten Waren betreffen.
(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsware erfolgt stets in unserem Auftrag, so dass wir unmittelbar Eigentümer der verarbeiteten oder umgebildeten Sache werden. Erfolgen Verarbeitung oder Umbildung unter Einsatz von nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen, erwerben wir unmittelbar Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unseres Vorbehaltseigentums zu den anderen an der Verarbeitung oder Umbildung beteiligten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Wird unsere Vorbehaltsware mit nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verbunden, vermischt oder vermengt, werden wir unmittelbar Miteigentümer an der neuen Sache, und zwar in dem Anteilsverhältnis, in dem die beteiligten Sachen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung stehen. Erlangt unser Vertragspartner Alleineigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung, wird bereits mit Vertragsschluss vereinbart, dass uns (Mit)Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (berechnet nach dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware) übertragen ist. In diesen Fällen verwahrt unser Vertragspartner das (Mit)Eigentum unentgeltlich für uns.
(5) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(6) Soweit unser Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in das die Ware gegebenenfalls geliefert wird, nicht rechtswirksam sein sollte, hat unser Vertragspartner auf unser Verlangen eine entsprechende, gleichwertige Sicherheit zu stellen und bis zur endgültigen Zahlung aufrechtzuerhalten. Kommt unser Vertragspartner diesem Verlangen nicht nach, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf ein etwa vereinbartes Zahlungsziel oder eine etwaige Stundung, sofortige Zahlung aller noch nicht erfüllten Forderungen zu beanspruchen.
(7) Soweit wir Empfänger von Waren sind, widersprechen wir der Geltung eines von unserem Vertragspartner zu seinen Gunsten gegebenenfalls ausbedungenen Eigentumsvorbehalts.
§ 7 Versicherungspflicht
(1) Unser Vertragspartner ist verpflichtet, unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Verluste und Beschädigungen durch Brand, Diebstahl, Vandalismus und Elementarschäden (Sturm, Blitz, Wasser und Erdbeben) zu versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherung nachzuweisen.
(2) Versicherungsansprüche im Zusammenhang mit unseren Eigentumsvorbehalts-Lieferungen werden uns in Höhe unserer dem Vertragspartner in Rechnung gestellten Forderungen bereits im Zeitpunkt der Eindeckung des Versicherungsrisikos abgetreten. Die Abtretung der Versicherungsansprüche an uns ist auflösend bedingt durch den Ausgleich unserer Forderungen.
§ 8 Anwender-Erfordernisse, Produktbeschaffenheit
(1) Etwaige Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren und Leistungen sind unverbindlich und befreien unseren Vertragspartner nicht von eigenen Prüfungen und Erprobungsversuchen; diese sind im Hinblick auf die Vielfalt der jeweils denkbaren Verwendungszwecke und wegen der jeweiligen besonderen Gegebenheiten bei unserem Vertragspartner unerlässlich. Auch bei anwendungstechnischer Unterstützung durch uns trägt unser Vertragspartner das alleinige Risiko des Gelingens und der technischen und wirtschaftlichen Brauchbarkeit seines Werkes.
(2) Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Oberflächenbeschaffenheit, die in Katalogen, Preislisten, anderen Drucksachen oder Datenträgern dargestellt sind, stellen lediglich branchenübliche Annäherungswerte dar. Unsere Proben und Muster gelten lediglich als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und sonstige Eigenschaften. Unsere Angaben über Maße, Eigenschaften und Verwendungszweck unserer Produkte dienen der bloßen Beschreibung und enthalten keine Beschaffenheits- oder Eigenschaftszusicherung.
§ 9 Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung
(1) Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten erfüllt sind. Mängelrügen müssen uns gegenüber innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung schriftlich erhoben werden bei Mängeln, die offensichtlich sind oder die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Eingangsuntersuchung, die in jedem Falle auch eine probeweise Verarbeitung oder Inbetriebnahme einschließt, festgestellt werden konnten, bzw. innerhalb von 2 Wochen nach Mangelentdeckung, wenn ein Mangel im Rahmen ordnungsgemäßer Eingangsuntersuchung (wie zuvor) nicht entdeckt werden konnte.
(2) Sind die Voraussetzungen nach vorstehender Ziffer (1) erfüllt und ist unsere Lieferung mangelhaft oder fehlt ihr eine zugesicherte Eigenschaft, sind wir zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) berechtigt und verpflichtet. Eine zugesicherte Eigenschaft liegt nur vor, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Wir tragen für Nacherfüllungsleistungen nicht die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Weitergehende Ansprüche im Rahmen unserer Gewährleistungspflichten, insbesondere auf Schadenersatz für unmittelbare Schäden (auch entgangenen Gewinn) oder für mittelbare Schäden (Vermögensschäden) und sonstige Folgeschäden sind, gleich auf welchem Rechtsgrund die Ansprüche beruhen sollten (Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, Nichterfüllung, Verschulden bei Vertragsschluss, positive Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung), ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche würden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer Organe oder unserer leitenden Angestellten beruhen. Für leicht fahrlässiges Fehlverhalten ist unsere Haftung ausgeschlossen, es sei denn, eine wesentliche sich aus der Natur des Vertrages ergebende Pflicht, ohne deren Einhaltung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre (Kardinalpflicht), wäre verletzt, oder eine zugesicherte Eigenschaft wäre nicht erfüllt oder arglistiges Verschweigen wäre gegeben, oder es würde nach zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes gehaftet. Eine Haftungsbeschränkung greift nicht ein und wir haften nach gesetzlichen Bestimmungen, falls eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unseres Vertragspartners gegeben ist, oder falls wir für Mängel zu haften haben, deren Abwesenheit wir garantiert hätten.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist unsere Ersatzpflicht auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflicht- bzw. Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Mittelbare Schäden werden nicht ersetzt. Auf Verlangen gewähren wir unserem Vertragspartner Einsicht in unsere Versicherungspolicen.
(5) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr. Sie beginnt mit Gefahrübergang und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz eventueller Mangelfolgeschäden. Für eine Haftung aus vorsätzlichem, grob fahrlässigem oder arglistigem Verhalten, sowie bei einer Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen und Verjährungsfristen.
(6) Wir leisten keinen Ersatz für Mängel oder Schäden, die dadurch bedingt sind, dass unser Vertragspartner unsere Hinweise für die Nutzung, Wartung und Unterhaltung des Produkts gemäß der Bedienungsanleitung nicht beachtet hat.
§ 10 Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung, pauschalierter Schadenersatz
(1) Jede Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, grundsätzlich mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Wir gewähren 3 % Skonto bei Zahlung innerhalb 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum. Im übrigen sind Abzüge gleich welcher Art ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst. Bei Kleinaufträgen unter Euro 100,00 netto berechnen wir für Bearbeitung, Porto und Verpackung pauschal Euro 5,00 netto.
(2) Wechsel und Schecks werden von uns nicht an Erfüllungs statt, sondern nur erfüllungshalber entgegengenommen. Zahlungsverpflichtungen unseres Vertragspartners sind im entsprechenden Umfang bei Scheck- und/oder Wechselzahlungen erfüllt, sobald uns der Scheck- und/oder Wechselbetrag endgültig und rückbelastungsfrei gutgeschrieben ist.
(3) Grundlage unseres Vertragsabschlusses ist die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners. Werden Gründe bekannt, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Einhaltung der vertraglichen Zahlungsverpflichtungen geben, z.B. Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung, sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten, falls uns nicht in angemessener Frist eine werthaltige Sicherheit gestellt wird.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegen unsere Forderungen stehen unserem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
(5) Nimmt unser Vertragspartner den Vertragsgegenstand pflichtwidrig nicht ab, sind wir nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist berechtigt, falls von uns Schadensersatz beansprucht wird, ohne Nachweis 25 % der Vertragssumme als Schaden zu verlangen. Unserem Vertragspartner ist in diesem Falle der Nachweis vorbehalten, dass uns ein Schaden nicht bzw. nicht in der pauschaliert vereinbarten Höhe entstanden ist. Uns bleibt andererseits der Nachweis eines noch höheren Schadens unbenommen.
§ 11 Schriftform-Erfordernis, Datenschutz-Hinweis und Einwilligung
(1) Soweit in diesen Geschäftsbedingungen für Erklärungen Schriftform gefordert ist, genügt zur Einhaltung der Form auch eine durch Telegramm, Telefax oder per E-Mail übermittelte und zugegangene Erklärung.
(2) Unser Vertragspartner wird hiermit davon benachrichtigt und er willigt darin ein, dass wir seine personenbezogenen Daten automatisiert verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung der mit uns bestehenden Rechtsverhältnisse erforderlich ist. Wir sind berechtigt, Daten unseres Vertragspartners uns verbundenen Unternehmen zu übermitteln und für Produkte-Informationen gegenüber unserem Vertragspartner zu verwenden. Auf Verlangen unseres Vertragspartners beendigen wir unverzüglich die Übermittlung von Produkte-Informationen. Auf Verlangen unseres Vertragspartners löschen wir unverzüglich nicht mehr zur Abwicklung bestehender Rechtsverhältnisse benötigte personenbezogene Daten.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz (D-89180 Berghülen).
(2) Gerichtsstand für alle Arten von Streitigkeiten, auch im Urkunden-, Scheck- oder Wechselprozess, ist unser Firmensitz (D-89180 Berghülen). Wir behalten uns jedoch das Recht vor, wahlweise auch am Firmen- oder Wohnsitz unseres Vertragspartners zu klagen.
(3) Auf das Rechtsverhältnis mit unserem Vertragspartner findet materiell ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf und unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts, Anwendung.
(4) Sollte eine Bestimmung unserer Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung. Die Gültigkeit der weiteren Regelungen unserer Geschäftsbedingungen und des Vertrages als solchem werden dadurch nicht berührt.
AGB Knehr-Technik UG (W19/Verträge)
Stand: Juli 2017